18 OR entwickelten Grundsätze der Auslegung von Verträgen bzw. Willenserklärungen an. Die Begründung darf zur Auslegung eines Rechtsbegehrens herangezogen werden (Vogel/Spühler, a.a.O., 7 N 8). Nach den allgemeinen Auslegungskriterien darf beim Wortlaut einer Erklärung nicht stehen geblieben werden. Vielmehr muss unter anderem der Zusammenhang berücksichtigt werden, in dem die Erklärung erfolgt ist. 5.3. Die Klägerin beantragte mit ihrer Klage vom 20. Oktober 2006 die Teilung des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemannes sowie die Zuweisung des gesamten Nachlasses zu Alleineigentum. Demgegenüber lautete das Rechtsbegehren der Beklagten auf Abweisung der Klage.