Prozessuale Erklärungen (wie z.B. Anträge in Rechtsschriften) sind gegebenenfalls auszulegen (Guldener, a.a.O., S. 262). Auch wenn eine solche Auslegung in Anwendung des kantonalen Prozessrechts erfolgt und damit eine kantonalrechtliche Frage ist (vgl. die Hinweise auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung in Gauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, 6. Aufl., Zürich 2006, N 37 zu Art. 18), lehnt sich die Auslegung bezüglich der massgebenden Kriterien an die durch Lehre und Rechtsprechung zu Art. 18 OR entwickelten Grundsätze der Auslegung von Verträgen bzw. Willenserklärungen