Betrifft die Streitfrage dagegen nur den Anteil eines am Gesamtnachlass Berechtigten, stellt lediglich dessen im Streit stehendes Betreffnis den Streitwert dar (BGE 127 III 396 E. 1b/cc mit Hinweis auf BGE 65 II 89, 78 II 181, 78 II 286). Bei einer Klage auf Ausgleichung, Ungültigerklärung einer letztwilligen Verfügung, eines Ehevertrags oder eines Rechtsgeschäfts des Erblassers mit einem Erben ist der Streitwert jener Betrag, um welchen sich der Kläger bei Gutheissung der Klage besserstellen würde (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 10 zu § 18 ZPO ZH mit Hinweisen). Prozessuale Erklärungen (wie z.B. Anträge in Rechtsschriften) sind gegebenenfalls auszulegen (Guldener, a.a.O., S. 262).