Im Gegensatz zu Forderungsklagen, deren Streitwert sich gemäss § 18 Abs. 1 ZPO nach dem Rechtsbegehren des Klägers bei Klageeinreichung richtet, bemisst sich der Streitwert bei Gestaltungsklagen im Allgemeinen nach dem Wert des Vermögensvorteils, welcher dem Kläger im Falle der Gutheissung der Klage zufällt (Guldener, a.a.O., S. 111; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, 4 N 95). Nach Lehre und Rechtsprechung bildet das ganze Teilungsvermögen den Streitwert, wenn der Teilungsanspruch an sich streitig ist (Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 10 zu § 18 ZPO ZH;