Es ist also vorerst zu beurteilen, welcher Streitwert gemäss § 18 - 22 ZPO vorliegt. 5.2. Bei der von der Klägerin bei der Vorinstanz eingereichten Erbteilungsklage handelt es sich um eine Gestaltungsklage (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 212; Lionel Harald Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg, 1993, S. 84 ff.). Im Gegensatz zu Forderungsklagen, deren Streitwert sich gemäss § 18 Abs. 1 ZPO nach dem Rechtsbegehren des Klägers bei Klageeinreichung richtet, bemisst sich der Streitwert bei Gestaltungsklagen im Allgemeinen nach dem Wert des Vermögensvorteils, welcher dem Kläger im Falle der Gutheissung der Klage zufällt (Guldener, a.a.O., S. 111;