Der Streit habe sich inhaltlich somit nur um die Zuweisung des entsprechenden Grundstücks gehandelt. Die von der Vorinstanz unter dem Aspekt "wirtschaftliches Interesse" angeführten Gründe wären von ihr aber vorerst bei der Festlegung des Streitwerts gemäss § 18 - 22 ZPO zu berücksichtigen gewesen. Erst in einem zweiten Schritt hätte ein Vergleich mit dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Streit erfolgen dürfen, wobei in diesem Fall selbstverständlich auch ein allfällig verschieden grosses Interesse der Parteien zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. § 3 Abs. 2 KoV). Es ist also vorerst zu beurteilen, welcher Streitwert gemäss § 18 - 22 ZPO vorliegt.