Die Vorinstanz hat gestützt auf § 3 Abs. 1 KoV das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Streit als massgebenden Streitwert angesehen. Dabei hat sie ausdrücklich festgehalten, dass sich der Streitwert gemäss § 18 - 22 ZPO, welcher nach der Angabe der Klägerin 5,8 Mio. Franken (Aktivenüberschuss gemäss Steuerinventar) betrage, offensichtlich nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Streit decke. Sie ging in der Folge davon aus, dass die Beklagte einzig Ansprüche betreffend die Liegenschaft X. gestellt habe. Der Streit habe sich inhaltlich somit nur um die Zuweisung des entsprechenden Grundstücks gehandelt.