Reicht der Rekursgegner keine Vernehmlassung ein, entscheidet das Obergericht - Beweisergänzungen vorbehalten - aufgrund der Anbringen in der Rekursschrift und der vorinstanzlichen Aktenlage (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 261 ZPO). 5.- Die Klägerin beanstandet die vorinstanzliche Kostenfestsetzung, da diese von einem unzutreffenden Streitwert ausgehe, und verlangt eine Festsetzung der Anwaltskostenentschädigung auf Grundlage des ausgewiesenen Teilungsvermögens von rund 5,8 Mio. Franken. 5.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf § 3 Abs. 1 KoV das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Streit als massgebenden Streitwert angesehen.