Daraus wird deutlich, dass das luzernische Zivilprozessrecht dem Richter bei der Festsetzung der Kostenhöhe innerhalb vorgegebener Kostenrahmen ein weitgehendes Ermessen einräumt (vgl. BGE 5P.401/2005 vom 24.08.2006 E. 5 in fine). Das Obergericht schreitet denn auch gegen erstinstanzliche Kostenfestsetzungen in konstanter Praxis nur ein, wenn der Ermessensspielraum offensichtlich überschritten wurde und sich eine vorinstanzliche Kostenfestsetzung im Ergebnis mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr rechtfertigen lässt (LGVE 2003 I Nr. 37 und 1990 I Nr. 25). Das Obergericht amtet im Rahmen der Kostenbeschwerde nach § 5 KoG als eigentliche Kassationsinstanz.