Mit Kostenbeschwerde nach § 5 Abs. 1 KoG kann die Kostenfestsetzung einer unteren Instanz angefochten werden. Massgebend für die Festsetzung des Anwaltshonorars innerhalb der Mindest- und Höchstansätze sind nach § 51 Abs. 1 KoV die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Bemühungen sowie der Zeitaufwand. Daraus wird deutlich, dass das luzernische Zivilprozessrecht dem Richter bei der Festsetzung der Kostenhöhe innerhalb vorgegebener Kostenrahmen ein weitgehendes Ermessen einräumt (vgl. BGE 5P.401/2005 vom 24.08.2006 E. 5 in fine).