Der Richter darf die Rechtsbegehren der Parteien anhand deren Begründung auslegen. Wenn sich der so ermittelte Streitwert nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien deckt, ist dieses als Streitwert massgebend. ====================================================================== Die Beklagte anerkannte eine Erbteilungsklage. Die Klägerin erhob gegen die Kostenfestsetzung im Erledigungsentscheid des Amtsgerichts erfolglos Kostenbeschwerde. Aus den Erwägungen: 4.- Mit Kostenbeschwerde nach § 5 Abs. 1 KoG kann die Kostenfestsetzung einer unteren Instanz angefochten werden.