{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-37_2007-08-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3352", "Checksum": "cd3c0d1aed6bcc4f4f6f866856cf7623"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 37", "2007 I Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 09.08.2007 11 07 37 (2007 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 09.08.2007 11 07 37 (2007 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 09.08.2007 11 07 37 (2007 I Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 18 Abs. 1 ZPO; § 3 Abs. 1 KoV. Streitwertbestimmung: Der Richter darf die Rechtsbegehren der Parteien anhand deren Begründung auslegen. Wenn sich der so ermittelte Streitwert nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien deckt, ist dieses als Streitwert massgebend. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:19", "Checksum": "8a2ad3453b49da3cc1ad55d85376b798", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 09.08.2007 11 07 37 (2007 I Nr. 29)\nRegeste:\n§ 18 Abs. 1 ZPO; § 3 Abs. 1 KoV. Streitwertbestimmung: Der Richter darf die Rechtsbegehren der Parteien anhand deren Begründung auslegen. Wenn sich der so ermittelte Streitwert nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien deckt, ist dieses als Streitwert massgebend. | Zivilprozessrecht\n\n Dass sich die Parteien über den Streitwert nicht einig sind, ist nicht bestritten. 7.- Die Klägerin trägt vor, ihr wirtschaftliches Interesse am Streit entspreche dem Gesamtbetrag des Nachlasses, weil die Beklagte mit ihrer Opposition die Bewirtschaftung des Nachlassvermögens während fast zwei Jahren verhindert habe. Dieser höhere Interessenwert sei daher als Streitwert massgebend. Als höherer Interessenwert kann indessen nicht der ganze - mit Ausnahme der erwähnten Liegenschaft nicht streitige - Nachlass gelten. Als zusätzlicher Interessenwert neben dem Liegenschaftswert kommt nur der wegen der Nichtverfügbarkeit des Nachlasses entgangene Gewinn in Betracht. Die Klägerin bezifferte in ihrer Beschwerde die Höhe dieses Gewinns jedoch nicht. Sie führte auch nicht aus, wie sie das Nachlassvermögen bewirtschaftet hätte, z.B. welchen Vermögensanteil sie in Aktien angelegt hätte. Der blosse Hinweis auf die boomenden Börsenjahre 2004 und 2005 genügt nicht. Mangels Substanziierung kann der entgangene Gewinn nicht als zusätzlicher Interessenwert im Sinne von § 3 KoV berücksichtigt werden. I. Kammer, 9. August 2007 (11 07 37) |"}