{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-37_2007-08-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3352", "Checksum": "cd3c0d1aed6bcc4f4f6f866856cf7623"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 37", "2007 I Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 09.08.2007 11 07 37 (2007 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 09.08.2007 11 07 37 (2007 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 09.08.2007 11 07 37 (2007 I Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 18 Abs. 1 ZPO; § 3 Abs. 1 KoV. Streitwertbestimmung: Der Richter darf die Rechtsbegehren der Parteien anhand deren Begründung auslegen. Wenn sich der so ermittelte Streitwert nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien deckt, ist dieses als Streitwert massgebend. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:19", "Checksum": "8a2ad3453b49da3cc1ad55d85376b798", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 09.08.2007 11 07 37 (2007 I Nr. 29)\nRegeste:\n§ 18 Abs. 1 ZPO; § 3 Abs. 1 KoV. Streitwertbestimmung: Der Richter darf die Rechtsbegehren der Parteien anhand deren Begründung auslegen. Wenn sich der so ermittelte Streitwert nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien deckt, ist dieses als Streitwert massgebend. | Zivilprozessrecht\n\n 2006, N 37 zu Art. 18), lehnt sich die Auslegung bezüglich der massgebenden Kriterien an die durch Lehre und Rechtsprechung zu Art. 18 OR entwickelten Grundsätze der Auslegung von Verträgen bzw. Willenserklärungen an. Die Begründung darf zur Auslegung eines Rechtsbegehrens herangezogen werden (Vogel/Spühler, a.a.O., 7 N 8). Nach den allgemeinen Auslegungskriterien darf beim Wortlaut einer Erklärung nicht stehen geblieben werden. Vielmehr muss unter anderem der Zusammenhang berücksichtigt werden, in dem die Erklärung erfolgt ist. 5.3. Die Klägerin beantragte mit ihrer Klage vom 20. Oktober 2006 die Teilung des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemannes sowie die Zuweisung des gesamten Nachlasses zu Alleineigentum. Demgegenüber lautete das Rechtsbegehren der Beklagten auf Abweisung der Klage. Die Rechtsbegehren sind jedoch im Sinne der vorstehenden Ausführungen auszulegen. Streitig war im vorliegenden Fall nicht der Teilungsanspruch an sich. So berief sich die Beklagte in der Klageantwort ebenfalls ausdrücklich auf Art. 604 ff. ZGB über den Teilungsanspruch. Streitig war einzig die Frage, ob eine Vereinbarung, die der Erblasser kurz vor dem Kauf der Liegenschaft X. mit seiner Mutter abgeschlossen hatte, beim Erbgang zu berücksichtigen sei. Dies ergibt sich aus der Klageantwort der Beklagten, welche anerkennt, dass die Klägerin mit dem Erblasser am 12. November 1964 einen Ehevertrag abgeschlossen hat, gemäss welchem das Gesamtgut in das Alleineigentum des überlebenden Ehegatten fallen soll. Die Beklagte wollte beim Erbgang jedoch berücksichtigt haben, dass der Erblasser am 26. Oktober 1971 mit seiner Mutter eine Vereinbarung abgeschlossen hatte, wonach die Liegenschaft X. nach seinem Tod wieder an die Seite Y. zurückfallen soll. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte auch eine Grundbuchsperre der betreffenden Liegenschaft erwirkt. In ihrer Klageantwort befasste sich die Beklagte denn auch überwiegend mit der Frage, wie sicherzustellen sei, dass die Liegenschaft X. nach dem Tod der Klägerin wieder an die Familie Y. zurückfalle. Selbst die Klägerin führte in ihrer Klage unter Ziff. 5 nur kurz aus, dass gestützt auf den Ehevertrag vom 12. November 1964 das ganze Gesamtgut in ihr Alleineigentum fallen solle. Im Weiteren äusserte sie sich zur Frage, ob die zuständige Teilungsbehörde im vorliegenden Fall eine Erbenbescheinigung für sie als Alleinerbin hätte ausstellen müssen oder nicht. Schliesslich führte sie aus, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Einsicht in den Erbvertrag habe, welchen sie und ihr verstorbener Ehemann am 20. November 1987 abgeschlossen hätten und dass die Beklagte keine Ansprüche aus der Vereinbarung vom 26. Oktober 1971 ableiten könne. 5.4. Weil letztlich nur die Frage streitig war, ob die Vereinbarung vom 26. Oktober 1971 betreffend die Liegenschaft X. beim Erbgang dahingehend zu berücksichtigen ist, dass der Klägerin nicht das Alleineigentum am gesamten Nachlass zugesprochen werden kann, muss auch der massgebende Streitwert in diesem Sinne bestimmt werden. Den Wert der Liegenschaft X. hat die Vorinstanz entsprechend dem im Steuerinventar verzeichneten Wert von Fr. 1'349'700.-- (Katasterwert) festgesetzt und als massgebenden Streitwert (resp. Interessenwert) angenommen. Diese Festsetzung des Streitwerts durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, selbst wenn sie unter Annahme eines entsprechenden Interessenwertes dazu gelangte. Die Klägerin macht zwar in der Kostenbeschwerde geltend, dass der Verkehrswert der Liegenschaft zweifellos höher sei, ohne aber einen konkreten Wert anzugeben und entsprechende Beweismittel anzurufen. Unter diesen Umständen kann nicht von einem höheren Wert der Liegenschaft ausgegangen werden. Schliesslich geht auch die Klägerin bei ihrer Angabe des Streitwerts (Aktivenüberschuss des Steuerinventars von rund 5,8 Mio. Franken) von einem Wert der Liegenschaft von Fr. 1'349'700.-- aus, der Bestandteil des Steuerinventars ist. Damit entspricht der effektive Streitwert dem von der Vorinstanz über den Interessenwert bestimmten Streitwert. 6.- Die Klägerin macht schliesslich geltend, der Gerichtspräsident habe einen Kostenvorschuss auf Grundlage des mutmasslichen Teilungsvermögens (nach damaligem Wissensstand klar mehr als eine Million Franken) von Fr. 30'000.-- einverlangt. Ausgerechnet nachdem das volle Teilungsvermögen bekannt sei, werde die gewählte Grundlage unvermittelt in Frage gestellt. Dazu ist festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Klage vom 20. Oktober 2006 entgegen § 70 Abs. 1 lit. b ZPO keine Angabe zum Streitwert gemacht hat. Auf telefonische Rückfrage des Amtsgerichtspräsidenten führte der Rechtsvertreter der Klägerin aus, der Streitwert liege bei über 1 Mio. Franken, worauf der Kostenvorschuss auf Basis eines Streitwerts von 1 Mio. Franken einverlangt wurde. Gemäss Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 22. Januar 2007 wurden die Parteien zur Klärung des Prozessstoffs über die Höhe des Streitwerts befragt. Dabei erklärten sich gemäss Protokoll beide Parteien mit einem Streitwert von sicher über 1 Mio. Franken einverstanden. Zwar wird vom Rechtsvertreter der Klägerin geltend gemacht, man habe sich zum Streitwert mit keinem Wort geäussert, sondern geschwiegen, um sich zuerst die erforderlichen Auskünfte bzw. Unterlagen zu beschaffen. Selbst wenn der Rechtsvertreter der Klägerin sich nicht ausdrücklich zum festgestellten Streitwert geäussert haben sollte, so hat er diesen weder bestritten noch sich eine Frist zur Stellungnahme ausbedungen. Ohnehin hat der Richter bei Uneinigkeit der Parteien den Streitwert selber zu bestimmen (§ 21 Abs. 2 ZPO)."}