{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-37_2007-08-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3352", "Checksum": "cd3c0d1aed6bcc4f4f6f866856cf7623"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 37", "2007 I Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 09.08.2007 11 07 37 (2007 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 09.08.2007 11 07 37 (2007 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 09.08.2007 11 07 37 (2007 I Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 18 Abs. 1 ZPO; § 3 Abs. 1 KoV. 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Wenn sich der so ermittelte Streitwert nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien deckt, ist dieses als Streitwert massgebend. ====================================================================== Die Beklagte anerkannte eine Erbteilungsklage. Die Klägerin erhob gegen die Kostenfestsetzung im Erledigungsentscheid des Amtsgerichts erfolglos Kostenbeschwerde. Aus den Erwägungen: 4.- Mit Kostenbeschwerde nach § 5 Abs. 1 KoG kann die Kostenfestsetzung einer unteren Instanz angefochten werden. Massgebend für die Festsetzung des Anwaltshonorars innerhalb der Mindest- und Höchstansätze sind nach § 51 Abs. 1 KoV die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Bemühungen sowie der Zeitaufwand. Daraus wird deutlich, dass das luzernische Zivilprozessrecht dem Richter bei der Festsetzung der Kostenhöhe innerhalb vorgegebener Kostenrahmen ein weitgehendes Ermessen einräumt (vgl. BGE 5P.401/2005 vom 24.08.2006 E. 5 in fine). Das Obergericht schreitet denn auch gegen erstinstanzliche Kostenfestsetzungen in konstanter Praxis nur ein, wenn der Ermessensspielraum offensichtlich überschritten wurde und sich eine vorinstanzliche Kostenfestsetzung im Ergebnis mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr rechtfertigen lässt (LGVE 2003 I Nr. 37 und 1990 I Nr. 25). Das Obergericht amtet im Rahmen der Kostenbeschwerde nach § 5 KoG als eigentliche Kassationsinstanz. In formeller Hinsicht ist die Kostenbeschwerde allerdings wie ein Rekurs zu behandeln (Entscheid der I. Kammer des Obergerichts vom 17.09.1998 [11 98 74]; LGVE 1989 I Nr. 27). Reicht der Rekursgegner keine Vernehmlassung ein, entscheidet das Obergericht - Beweisergänzungen vorbehalten - aufgrund der Anbringen in der Rekursschrift und der vorinstanzlichen Aktenlage (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 261 ZPO). 5.- Die Klägerin beanstandet die vorinstanzliche Kostenfestsetzung, da diese von einem unzutreffenden Streitwert ausgehe, und verlangt eine Festsetzung der Anwaltskostenentschädigung auf Grundlage des ausgewiesenen Teilungsvermögens von rund 5,8 Mio. Franken. 5.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf § 3 Abs. 1 KoV das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Streit als massgebenden Streitwert angesehen. Dabei hat sie ausdrücklich festgehalten, dass sich der Streitwert gemäss § 18 - 22 ZPO, welcher nach der Angabe der Klägerin 5,8 Mio. Franken (Aktivenüberschuss gemäss Steuerinventar) betrage, offensichtlich nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Streit decke. Sie ging in der Folge davon aus, dass die Beklagte einzig Ansprüche betreffend die Liegenschaft X. gestellt habe. Der Streit habe sich inhaltlich somit nur um die Zuweisung des entsprechenden Grundstücks gehandelt. Die von der Vorinstanz unter dem Aspekt \"wirtschaftliches Interesse\" angeführten Gründe wären von ihr aber vorerst bei der Festlegung des Streitwerts gemäss § 18 - 22 ZPO zu berücksichtigen gewesen. Erst in einem zweiten Schritt hätte ein Vergleich mit dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Streit erfolgen dürfen, wobei in diesem Fall selbstverständlich auch ein allfällig verschieden grosses Interesse der Parteien zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. § 3 Abs. 2 KoV). Es ist also vorerst zu beurteilen, welcher Streitwert gemäss § 18 - 22 ZPO vorliegt. 5.2. Bei der von der Klägerin bei der Vorinstanz eingereichten Erbteilungsklage handelt es sich um eine Gestaltungsklage (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 212; Lionel Harald Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg, 1993, S. 84 ff.). Im Gegensatz zu Forderungsklagen, deren Streitwert sich gemäss § 18 Abs. 1 ZPO nach dem Rechtsbegehren des Klägers bei Klageeinreichung richtet, bemisst sich der Streitwert bei Gestaltungsklagen im Allgemeinen nach dem Wert des Vermögensvorteils, welcher dem Kläger im Falle der Gutheissung der Klage zufällt (Guldener, a.a.O., S. 111; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, 4 N 95). Nach Lehre und Rechtsprechung bildet das ganze Teilungsvermögen den Streitwert, wenn der Teilungsanspruch an sich streitig ist (Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 10 zu § 18 ZPO ZH; Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N 3 f. zu Art. 138; BGE 127 III 396 E. 1b/cc mit Hinweis auf BGE 86 II 451 E. 2, 108 Ia 21 E. 2). Betrifft die Streitfrage dagegen nur den Anteil eines am Gesamtnachlass Berechtigten, stellt lediglich dessen im Streit stehendes Betreffnis den Streitwert dar (BGE 127 III 396 E. 1b/cc mit Hinweis auf BGE 65 II 89, 78 II 181, 78 II 286). Bei einer Klage auf Ausgleichung, Ungültigerklärung einer letztwilligen Verfügung, eines Ehevertrags oder eines Rechtsgeschäfts des Erblassers mit einem Erben ist der Streitwert jener Betrag, um welchen sich der Kläger bei Gutheissung der Klage besserstellen würde (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 10 zu § 18 ZPO ZH mit Hinweisen). Prozessuale Erklärungen (wie z.B. Anträge in Rechtsschriften) sind gegebenenfalls auszulegen (Guldener, a.a.O., S. 262). Auch wenn eine solche Auslegung in Anwendung des kantonalen Prozessrechts erfolgt und damit eine kantonalrechtliche Frage ist (vgl. die Hinweise auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung in Gauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, 6. Aufl., Zürich"}