Dabei fällt insbesondere die wirtschaftliche Abhängigkeit über einen langen Zeitraum ins Gewicht. Selbst wenn man von einer Ausgeglichenheit der Umstände ausginge, müsste aus Gründen des Sozialschutzes ein Arbeitsvertrag angenommen werden. Die Qualifikation des Vertragsverhältnisses durch das Arbeitsgericht ist demnach nicht zu beanstanden. I. Kammer, 16. August 2007 (11 07 36) |