2.4.3. Für einen Arbeitsvertrag sprechen die lange Tätigkeitsdauer über sechs Jahre, der Umstand, dass das Einkommen des Klägers in erster Linie aus dem streitigen Rechtsverhältnis stammte, die Einzahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Beklagte, das Ausstellen von Lohnausweisen durch die Beklagte sowie der Umstand, dass die SUVA den Kläger als Unselbstständigerwerbenden betrachtete. Ferner ist zu beachten, dass die Beklagte den Kläger am 13. Dezember 2004 schriftlich aufforderte, die restliche Isolation sowie den Abfall nach X. zu bringen, also ihr abzuliefern; das lässt zumindest mittelbar darauf schliessen, dass der Kläger in ihre Betriebsorganisation eingebunden war.