Schliesslich ist unerheblich, dass der Kläger eine Nebenerwerbstätigkeit (Computerarbeiten) ausübte, weil deren Umfang und das damit erzielte Einkommen nicht bekannt sind. 2.4.2. Für einen Werkvertrag sprechen die Ausführung von Nachbesserungsarbeiten auf eigene Kosten, die Ablehnung von zugewiesenen Arbeiten, das Nichterteilen von Anweisungen durch die Beklagte, die gelegentliche Benützung von Arbeitsmitteln (z.B. Kran) auf eigene Kosten, die Verbuchung der Zahlungen an den Kläger auf einem Konto "Fremdarbeit" und die Tatsache, dass sich der Kläger bei der Ausgleichskasse Luzern offenbar als Selbstständigerwerbender angemeldet hatte.