Nicht von Relevanz ist, dass der Kläger ausserhalb des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten auf eigene Rechnung einmal ein Flachdach isolierte und einmal einen Holzboden einbaute. Dass der Kläger gelegentlich etwas Material in seiner Garage lagerte, lässt keinen Schluss auf die Vertragsart zu. Nicht bekannt ist, weshalb die Beklagte die Arbeit des Klägers auf den Baustellen nur selten kontrollierte und nicht abnahm; auch daraus ist kein Schluss auf die Vertragsart möglich. Schliesslich ist unerheblich, dass der Kläger eine Nebenerwerbstätigkeit (Computerarbeiten) ausübte, weil deren Umfang und das damit erzielte Einkommen nicht bekannt sind.