Neutral sind die Elemente der freien Zeiteinteilung, der alleinigen Arbeitsausführung, der Abrechnungsweise, der Einkommensschwankungen, des (seltenen) Beizugs von Drittpersonen, die Materialbeschaffung (eigentliches Isoliermaterial durch die Beklagte, Kleinmaterial durch den Kläger), der Benützung eines eigenen Autos und der einvernehmlichen Auflösung des Vertragsverhältnisses ohne Beachtung einer Kündigungsfrist. Sie können sowohl beim Werkvertrag wie beim Arbeitsvertrag (mit Akkordlohn) auftreten. Nicht von Relevanz ist, dass der Kläger ausserhalb des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten auf eigene Rechnung einmal ein Flachdach isolierte und einmal einen Holzboden einbaute.