2.4. Überblickt man die nachgewiesenen Umstände, so finden sich darunter solche, die für die Qualifikation Arbeitsvertrag oder Werkvertrag neutral bzw. unerheblich sind, und solche, die klar für die eine oder die andere Vertragsart sprechen. 2.4.1. Neutral sind die Elemente der freien Zeiteinteilung, der alleinigen Arbeitsausführung, der Abrechnungsweise, der Einkommensschwankungen, des (seltenen) Beizugs von Drittpersonen, die Materialbeschaffung (eigentliches Isoliermaterial durch die Beklagte, Kleinmaterial durch den Kläger), der Benützung eines eigenen Autos und der einvernehmlichen Auflösung des Vertragsverhältnisses ohne Beachtung einer Kündigungsfrist.