, Zürich 1996, Rz 9). Ausnahmsweise kann ein Dauerwerkvertrag im Sinne eines Innominatvertrags bestehen (vgl. dazu Gauch, a.a.O., Rz 322). 2.4. Überblickt man die nachgewiesenen Umstände, so finden sich darunter solche, die für die Qualifikation Arbeitsvertrag oder Werkvertrag neutral bzw. unerheblich sind, und solche, die klar für die eine oder die andere Vertragsart sprechen.