2.3. Im angefochtenen Urteil finden sich zur abstrakten Umschreibung des Arbeitsvertrags ausführliche Bemerkungen, die von keiner Seite in Frage gestellt werden (Dauerschuldverhältnis zwecks Leistung entgeltlicher Arbeit unter Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb; persönliche, betriebliche und wirtschaftliche Abhängigkeit). Der Werkvertrag charakterisiert sich dadurch, dass sich der (selbstständig tätige) Unternehmer gegenüber dem Besteller verpflichtet, ein bestimmtes Werk zu errichten: Der Unternehmer haftet für den Erfolg. Der Werkvertrag ist typischerweise kein Dauervertrag (Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, Rz 9).