Regeln gelten auch ausserhalb des Arbeitsrechts. So ist im Zweifel darüber, ob der Vertragsinhalt Bürgschaft oder Garantie bedeutet, bei der Verpflichtung einer natürlichen Person zugunsten der Bürgschaft zu entscheiden, weil der Bürge erstens durch die strengen gesetzlichen Formvorschriften besser geschützt wird als durch die formfreie Garantie und seine Verpflichtung zweitens weniger weit geht als jene eines Garanten (in dubio mitius: im Zweifel die kleinere Belastung), selbst wenn damit die Vereinbarung wegen Formungültigkeit allenfalls vollends dahinfällt (und damit der Rechtssatz des favor negotii in Frage steht, vgl. zum Beispiel BGE 113 II 434 ff.). 2.3.