OR) oder ein Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) im Sinne eines Dauervertrags (unten E. 2.3) vorliegt. 2.2. Der Arbeitsvertrag weist in weiten Teilen sozialpolitischen Charakter auf, indem das Gesetz den Arbeitnehmer als den schwächeren Vertragspartner betrachtet und entsprechend schützt. Im Falle eines Zweifels der rechtlichen Zuordnung ist daher ein Arbeitsvertrag anzunehmen, um die Absichten des Gesetzgebers umzusetzen (vgl. BGE 132 III 753 ff. betreffend Qualifikation Lehrvertrag/Unterrichtsvertrag). Analoge Regeln gelten auch ausserhalb des Arbeitsrechts.