Diese ist dem Parteiwillen entzogen, weil die Prüfung der Rechtsnatur eines Vertragsverhältnisses eine Rechtsfrage darstellt (Urteil des Bundesgerichts 4C.165/2005 vom 22.07.2005 E. 3.1 m.w.H.). 2.1. Das Arbeitsgericht hat gestützt auf die Ausführungen der Beklagten geprüft, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Arbeitsvertrag oder als einfacher Auftrag zu qualifizieren ist. Der Kläger erstellte für die Beklagte Bodenisolationen. Diese Tätigkeit ist, falls sie nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausgeführt wird, werkvertraglicher Natur. Zu prüfen ist somit, ob ein Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) oder ein Werkvertrag (Art.