Der Kläger führte in diesem Bereich von 1999 bis Oktober 2004 für die Beklagte Arbeiten aus. Nach Beendigung der Zusammenarbeit forderte der Kläger von der Beklagten u.a. die Bezahlung ungerechtfertigter Lohnabzüge (Sozialversicherungsbeiträge). Die Klage wurde teilweise gutgeheissen. Das Obergericht bestätigte die Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Arbeitsvertrag. Aus den Erwägungen: 2.- Streitig ist die Vertragsqualifikation. Diese ist dem Parteiwillen entzogen, weil die Prüfung der Rechtsnatur eines Vertragsverhältnisses eine Rechtsfrage darstellt (Urteil des Bundesgerichts 4C.165/2005 vom 22.07.2005 E. 3.1 m.w.