12 Abs. 2 UNO-Kinderrechtekonvention, wonach dem Kind Gelegenheit gegeben wird, in allen das Kind berührenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle gehört zu werden. Da das vorliegende Verfahren die Kinder nicht direkt betrifft, kommt Art. 12 Abs. 2 UNO-Kinderrechtekonvention nicht zur Anwendung. Selbst wenn die Bestimmung jedoch anwendbar wäre, wäre ihr insoweit Genüge getan, als die schriftlichen Meinungsäusserungen der Kinder im hängigen Namensänderungsverfahren vorliegen, auf die hier ohne Weiteres abzustellen ist. Der Antrag der Beklagten auf Anhörung der Kinder ist daher abzuweisen.