Jedenfalls erscheint die angeordnete vorsorgliche Massnahme im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachte Interessenkollision und im Vergleich zur Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Klägers, der hier massgebend ist (Andreas Bucher, a.a.O., N 626), nicht als unverhältnismässig. Im Übrigen widerspricht sich die Beklagte selbst, wenn sie einerseits präzisiert, das Gesuch des Klägers richte sich gegen sie selbst und nicht gegen sie in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin der Kinder, anderseits aber ausschliesslich eine Beeinträchtigung der Interessen der Kinder und deren Bedürfnisse geltend macht. 6.4.3.