, N 6 zu Art. 301 ZGB). Vielmehr sind die Wünsche des Kindes immer unter dem objektivierten Gesichtspunkt des Kindeswohls zu beachten (Andreas Brauchli, a.a.O., S. 121 und 167). Diese Grundsätze scheint die Beklagte ausser Acht zu lassen, wenn sie in der Frage der Namensführung praktisch ausschliesslich auf die Haltung und Wünsche der Kinder abstellt. Darauf ist hier indessen nicht weiter einzugehen, sind diese Aspekte doch von der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit dem Namensänderungsgesuch der Kinder zu prüfen, deren Entscheid nicht vorgegriffen werden darf (vgl. BGE 100 II 290).