An anderer Stelle beruft sich die Beklagte zudem generell auf den Vorrang des Kindeswohls. Richtig ist, dass das Kindeswohl die oberste Maxime des gesamten Kinderrechts ist, die sich an alle richtet, die mit dem unmündigen Kind zu tun haben (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1999, N 26.04a). Zu verstehen ist darunter das objektivierte Interesse des Kindes, d.h. dasjenige Interesse, das bei vernünftiger Betrachtung langfristig seinem Wohl dient (Andreas Brauchli, Das Kindeswohl als Maxime des Rechts, Zürich 1982, S. 121). Das Kindeswohl kann nicht einfach mit dem subjektiven Willen des Kindes gleichgesetzt werden (Schwenzer, Basler Komm., N 6 zu Art.