Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., Rz 263), dazu führen, dass das Schutzinteresse der verletzenden Person hinter dem überwiegenden Interesse des Verletzten zurückzutreten und diese allenfalls einen Eingriff in ihre Persönlichkeit zu dulden hat. 6.4.2. Die Beklagte macht geltend, als Inhaberin der elterlichen Sorge habe sie, dem Wohl der Kinder verpflichtet, ihre Bedürfnisse und Autonomie im Rahmen ihrer Handlungsfähigkeit zu respektieren. Aus dieser Interessenkollision ergebe sich ein Mangel im Rahmen der Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahme. An anderer Stelle beruft sich die Beklagte zudem generell auf den Vorrang des Kindeswohls.