Die Beklagte hat demnach das Vorliegen eines Rechtsfertigungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. 6.3. Die Vorinstanz hat den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darin erblickt, dass der Anschein entstehe, es bestünde eine bereits entschiedene und damit vollziehbare Namensänderung der Kinder. Faktisch werde der Entscheid vorweggenommen. Mit zunehmender Häufung könne es zu Verwirrung bei Behörden, der Schule und letztlich den Kindern selbst kommen, dies insbesondere dann, wenn der Entscheid des Amtes für Gemeinden betreffend Namensänderung negativ ausfalle.