Rolf Häfliger, Die Namensänderung nach Art. 30 ZGB, Zürich 1996, S. 247; Hans Michael Riemer, Personenrecht des ZGB, Bern 2002, N 235). Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass sich in Bezug auf den Namen das Persönlichkeitsrecht des Klägers und dasjenige der Kinder gegenüberständen, ergäbe sich daraus kein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 28 ZGB. Die Beklagte begründet nicht näher, inwiefern das Interesse der Kinder dasjenige des Klägers überwiegen sollte. Ein gleichwertiges Interesse reicht jedoch nicht aus, um die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung des Klägers auszuschliessen (Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., N 271;