Hinzu kommt, dass die Kinder A und B den Namen Y nicht bloss im privaten Umfeld, sondern auch in der Schule, u.a. auf Klassenlisten verwenden. Soweit sie also den Namen - abweichend von ihrem angestammten, gesetzlichen Familiennamen - in einem gewissen "amtlichen" Sinn brauchen, können sich die Kinder zum Vornherein nicht auf ein höher zu wertendes privates Interesse berufen (Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., N 263). Kinder aus geschiedener Ehe, die um eine Bewilligung der Namensänderung nachgesucht haben, dürfen den neuen Namen erst führen, wenn das Namensänderungsverfahren abgeschlossen und die Namensänderung bewilligt ist (BGE 100 II 285 E. 2; Rolf Häfliger, Die Namensänderung nach Art.