Die Beklagte wendet dagegen ein, es stehe den Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu, sich in ihrem privaten Umfeld ihrem "Wohlfühlnamen" entsprechend Z zu nennen. Da die Namensführung mit der jeweiligen Rechtspersönlichkeit, die den Namen führe, unmittelbar verbunden sei, müsse das persönliche Recht auf die Führung eben dieses Namens höher gewichtet werden als das diesbezügliche Recht Dritter. 6.2.2. Der Rechtfertigungsgrund des überwiegenden privaten Interesses setzt eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen voraus (BGE 101 II 197; Meili, Basler Komm., N 49 zu Art.