Sie bestreitet das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung denn auch nicht grundsätzlich - sie bezeichnet eine solche lediglich als fraglich, da die zitierten Bundesgerichtsentscheide einen anderen Sachverhalt betreffen würden und der Durchschnittsleser den Eintrag im Telefonbuch A, B und C Y kaum als persönlichkeitsverletzend erachte - sondern macht insbesondere geltend, es fehle an der geforderten Widerrechtlichkeit. Es ist daher mit der Vorinstanz von einem Eingriff in die Persönlichkeit des Klägers auszugehen, wobei auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (vgl. BGE 100 II 285 E. 2, wonach der geschiedene Mann ein schützenswertes Interesse daran