Dass die Kinder den Namen Z bereits heute nicht mehr gebrauchen (wollten) bzw. die Mutter die Kinder mit Y vorstelle oder durch den Eintrag im Telefonbuch den Anschein erwecke, die Kinder würden so heissen, sei registerwidrig. Die Ablehnung des angestammten Namens der Kinder (durch die Kinder selbst oder durch die Mutter) komme gewissermassen einer Verneinung der Herkunft und damit sinngemäss einer Ablehnung des Vaters gleich. Durch die aus rechtlicher Sicht falsche Namensgebung werde die aktenkundige Tendenz der Entfremdung zwischen Vater und Kinder unterstützt. Dass dieser Umstand in das seelische Wohlbefinden des Klägers eingreife, sei nachvollziehbar.