, N 46 zu Art. 28 ZGB). 6.1. Der Amtsgerichtspräsident hat im Zusammenhang mit der geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung ausgeführt, der Kläger habe als leiblicher und registerrechtlicher Vater der Kinder ein nicht unwesentliches Interesse daran, dass die Kinder weiterhin Z hiessen. Dass die Kinder den Namen Z bereits heute nicht mehr gebrauchen (wollten) bzw. die Mutter die Kinder mit Y vorstelle oder durch den Eintrag im Telefonbuch den Anschein erwecke, die Kinder würden so heissen, sei registerwidrig.