Die Überprüfung erfolgt aufgrund der in Rekurs und Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen (Studer/ Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 260 ZPO). Soweit sich die Beklagte nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt, sondern diesem lediglich ihre eigene Sachdarstellung entgegenhält, ist darauf nicht einzutreten. 6. Der Kläger, der sich auf Art. 28c ZGB stützt, muss glaubhaft machen, dass eine widerrechtliche Verletzung seiner Persönlichkeit eingetreten ist oder unmittelbar droht, und dass ihm daraus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst.