Der Kläger beantragte am 5. März 2007 Abweisung des Rekurses. 5. Nach § 260 ZPO ist der Rekurs zu begründen, d.h. der Rekurrent oder die Rekurrentin hat sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und darzutun, weshalb dieser in den angefochtenen Punkten falsch sein soll. Die nicht substanziiert kritisierten Urteilsgründe der Vorinstanz gelten als akzeptiert (vgl. LGVE 2003 I Nr. 45). Die Überprüfung erfolgt aufgrund der in Rekurs und Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen (Studer/ Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 260 ZPO).