292 StGB angedroht. Dem Kläger wurde eine Frist von 30 Tagen (ab Rechtskraft des Entscheids) eingeräumt, Klage einzureichen, ansonsten die angeordneten vorsorglichen Massnahmen dahinfielen. Die Gerichtskosten wurden einstweilen dem Kläger überbunden und die Parteikosten vorläufig wettgeschlagen. Der Amtsgerichtspräsident ist zum Schluss gekommen, dass die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung und der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil gegeben seien. 4. Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte am 12. Februar 2007 Rekurs ein und beantragte dessen Aufhebung. Im Bestreitungsfall seien die Kinder A und B anzuhören. Der Kläger beantragte am 5. März 2007 Abweisung des Rekurses.