Die Beklagte beantragte die Abweisung des Gesuchs. 3. Mit Entscheid vom 5. Februar 2007 verfügte der Amtsgerichtspräsident, die Beklagte habe die Bezeichnung der Kinder A Z und B Z als A Y und B Y sowohl gegenüber den Kindern selbst als auch gegenüber jeglichen Dritten, unabhängig ob es sich dabei um Private oder Behörden handle, zu unterlassen. Sie habe sämtliche mit A Y und B Y erfolgten Informationen und Eintragungen in privaten und/oder öffentlichen Büchern und Registern unverzüglich zu berichtigen. Für den Fall der Widerhandlung werde der Beklagten Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB angedroht.