Mit Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 28c ZGB vom 7. November 2006 beantragte der Kläger, die Beklagte habe es bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Verfahrens betreffend Namensänderung zu unterlassen, die Kinder mit A und B Y zu benennen, und zwar sowohl gegenüber den Kindern selbst als auch gegenüber jeglichen Dritten. Zudem habe sie sämtliche anderweitigen Informationen und Eintragungen in privaten und/oder öffentlichen Büchern und Registern unverzüglich zu berichtigen. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Gesuchs.