Die eigenmächtige Verwendung des (neuen) Namens der Mutter durch die Kinder stellt eine Verletzung der Persönlichkeit des geschiedenen Vaters dar. Dagegen ist die Anordnung vorsorglicher Massnahmen möglich. ====================================================================== 1. Mit Urteil des Amtsgerichts vom 6. Januar 2004 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Die Kinder A und B wurden unter die elterliche Sorge der Mutter (Beklagte) gestellt. Nach der Scheidung nahm die Mutter wieder ihren angestammten Namen X an. Seit der Heirat am 13. Mai 2005 trägt sie den Familiennamen Y. 2. Mit Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art.