{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-03-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-23_2007-03-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3354", "Checksum": "d3a6418795720cbebcb4491ee7957343"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.03.2007 11 07 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.03.2007 11 07 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.03.2007 11 07 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 und 28c ZGB. Die eigenmächtige Verwendung des (neuen) Namens der Mutter durch die Kinder stellt eine Verletzung der Persönlichkeit des geschiedenen Vaters dar. Dagegen ist die Anordnung vorsorglicher Massnahmen möglich. | Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:25", "Checksum": "6e25d306d9c817aab31dc3e1df5ddb97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 27.03.2007 11 07 23\nRegeste:\nArt. 28 und 28c ZGB. Die eigenmächtige Verwendung des (neuen) Namens der Mutter durch die Kinder stellt eine Verletzung der Persönlichkeit des geschiedenen Vaters dar. Dagegen ist die Anordnung vorsorglicher Massnahmen möglich. | Personenrecht\n\n angeordneten vorsorglichen Massnahmen seien nicht durchsetzbar und damit untauglich, geht fehl. Es steht ihr frei, die Kinder im Telefonbuch entweder mit dem gesetzlichen Namen Z eintragen zu lassen oder die Eintragung unter dem Namen Y zu löschen. Inwiefern die Massnahmen sonst nicht zulässig sein sollten, trägt die Beklagte nicht vor. 6.4.4. Schliesslich verweist die Beklagte auf Art. 12 Abs. 2 UNO-Kinderrechtekonvention, wonach dem Kind Gelegenheit gegeben wird, in allen das Kind berührenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle gehört zu werden. Da das vorliegende Verfahren die Kinder nicht direkt betrifft, kommt Art. 12 Abs. 2 UNO-Kinderrechtekonvention nicht zur Anwendung. Selbst wenn die Bestimmung jedoch anwendbar wäre, wäre ihr insoweit Genüge getan, als die schriftlichen Meinungsäusserungen der Kinder im hängigen Namensänderungsverfahren vorliegen, auf die hier ohne Weiteres abzustellen ist. Der Antrag der Beklagten auf Anhörung der Kinder ist daher abzuweisen. 7. Zusammenfassend erweist sich der Rekurs gegen die angeordneten vorsorglichen Massnahmen insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. I. Kammer, 27. März 2007 (11 07 23) Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 10. August 2007 abgewiesen. |"}