{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-03-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-23_2007-03-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3354", "Checksum": "d3a6418795720cbebcb4491ee7957343"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.03.2007 11 07 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.03.2007 11 07 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.03.2007 11 07 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 und 28c ZGB. 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Die Vorinstanz hat den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darin erblickt, dass der Anschein entstehe, es bestünde eine bereits entschiedene und damit vollziehbare Namensänderung der Kinder. Faktisch werde der Entscheid vorweggenommen. Mit zunehmender Häufung könne es zu Verwirrung bei Behörden, der Schule und letztlich den Kindern selbst kommen, dies insbesondere dann, wenn der Entscheid des Amtes für Gemeinden betreffend Namensänderung negativ ausfalle. 6.3.1. Die Beklagte hält dem entgegen, der Umstand, dass sich die Kinder schon seit rund eineinalb Jahren Y nennten, falle dem Kläger offenbar jetzt erst auf. Es erscheine daher fraglich, ob dem Kläger dadurch ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachse. Anderseits frage sich, ob ein solcher zwischenzeitlich nicht schon längst eingetreten sei und mit der angeordneten Massnahme daher gar nicht mehr abgewendet werden könnte. 6.3.2. Der Kläger führt glaubhaft aus, es sei ihm erst mit dem Eintrag im Telefonbuch 2006 bewusst geworden, dass seine Kinder auch öffentlich den Namen Y tragen würden, was zu den geschilderten schwerwiegenden Nachteilen geführt habe. Verzögerte Rechtsausübung wirft die Beklagte dem Kläger zu Recht nicht vor. Da aufgrund der klaren Äusserungen der Kinder und der Beklagten davon auszugehen ist, dass sich die Kinder weiterhin Y nennen werden und die Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Klägers somit andauert, ist die Massnahme auch nach wie vor geeignet, die erwähnten Nachteile zu beseitigen (Meili, Basler Komm., N 5 zu Art. 28c ZGB). Im Übrigen hat sich die Beklagte mit den Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten zum nicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht auseinandergesetzt, weshalb sie als unangefochten gelten. Wenn sie an anderer Stelle einwendet, inwiefern die private Führung des Namens Y für \"registerrechtliche Verwirrungen\" sorgen soll, werde nicht plausibel dargelegt, ist dem entgegenzuhalten, dass es mit zunehmendem Gebrauch des nicht angestammten Namens durchaus zu Verwirrungen bei Behörden und der Schule kommen kann, wie die Vorinstanz richtig ausführt. Dies versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Begründung. Zudem wurde bereits erwähnt, dass die Verwendung des Namens Y insbesondere in schulischen Belangen nicht als rein privater Gebrauch betrachtet werden kann. 6.4. Die Vorinstanz hat demnach die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu Recht bejaht. Daran vermögen auch die weiteren Einwendungen der Beklagten nichts zu ändern. 6.4.1. Die Beklagte verkennt mit ihrem Einwand, vorsorgliche Massnahmen, die in die Rechtsgüter Dritter (hier der Kinder) eingreifen, seien nicht zulässig, dass es Aufgabe des Persönlichkeitschutzes ist (auch des vorsorglichen), die verschiedenen Persönlichkeitssphären gegeneinander abzugrenzen. Dies kann aufgrund der Abwägung der beteiligten Interessen, die auf der Ebene der rechtlichen Schutzwürdigkeit vorzunehmen ist (Christian Brückner, a.a.O., N 451; Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., Rz 263), dazu führen, dass das Schutzinteresse der verletzenden Person hinter dem überwiegenden Interesse des Verletzten zurückzutreten und diese allenfalls einen Eingriff in ihre Persönlichkeit zu dulden hat. 6.4.2. Die Beklagte macht geltend, als Inhaberin der elterlichen Sorge habe sie, dem Wohl der Kinder verpflichtet, ihre Bedürfnisse und Autonomie im Rahmen ihrer Handlungsfähigkeit zu respektieren. Aus dieser Interessenkollision ergebe sich ein Mangel im Rahmen der Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahme. An anderer Stelle beruft sich die Beklagte zudem generell auf den Vorrang des Kindeswohls. Richtig ist, dass das Kindeswohl die oberste Maxime des gesamten Kinderrechts ist, die sich an alle richtet, die mit dem unmündigen Kind zu tun haben (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1999, N 26.04a). Zu verstehen ist darunter das objektivierte Interesse des Kindes, d.h. dasjenige Interesse, das bei vernünftiger Betrachtung langfristig seinem Wohl dient (Andreas Brauchli, Das Kindeswohl als Maxime des Rechts, Zürich 1982, S. 121). Das Kindeswohl kann nicht einfach mit dem subjektiven Willen des Kindes gleichgesetzt werden (Schwenzer, Basler Komm., N 6 zu Art. 301 ZGB). Vielmehr sind die Wünsche des Kindes immer unter dem objektivierten Gesichtspunkt des Kindeswohls zu beachten (Andreas Brauchli, a.a.O., S. 121 und 167). Diese Grundsätze scheint die Beklagte ausser Acht zu lassen, wenn sie in der Frage der Namensführung praktisch ausschliesslich auf die Haltung und Wünsche der Kinder abstellt. Darauf ist hier indessen nicht weiter einzugehen, sind diese Aspekte doch von der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit dem Namensänderungsgesuch der Kinder zu prüfen, deren Entscheid nicht vorgegriffen werden darf (vgl. BGE 100 II 290). Jedenfalls erscheint die angeordnete vorsorgliche Massnahme im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachte Interessenkollision und im Vergleich zur Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Klägers, der hier massgebend ist (Andreas Bucher, a.a.O., N 626), nicht als unverhältnismässig. Im Übrigen widerspricht sich die Beklagte selbst, wenn sie einerseits präzisiert, das Gesuch des Klägers richte sich gegen sie selbst und nicht gegen sie in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin der Kinder, anderseits aber ausschliesslich eine Beeinträchtigung der Interessen der Kinder und deren Bedürfnisse geltend macht. 6.4.3. Der Einwand der Beklagten, die"}