{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-03-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-23_2007-03-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3354", "Checksum": "d3a6418795720cbebcb4491ee7957343"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.03.2007 11 07 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.03.2007 11 07 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.03.2007 11 07 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 und 28c ZGB. 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Selbst wenn sie ihre Gründe haben mögen, den Nachnamen Z abzulehnen, sei das Interesse des Klägers an der (einstweiligen) Durchsetzung der (noch) bestehenden Rechtslage insgesamt höher zu werten als die faktisch falsche Namensgebung seiner beiden Kinder. 6.2.1. Die Beklagte wendet dagegen ein, es stehe den Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu, sich in ihrem privaten Umfeld ihrem \"Wohlfühlnamen\" entsprechend Z zu nennen. Da die Namensführung mit der jeweiligen Rechtspersönlichkeit, die den Namen führe, unmittelbar verbunden sei, müsse das persönliche Recht auf die Führung eben dieses Namens höher gewichtet werden als das diesbezügliche Recht Dritter. 6.2.2. Der Rechtfertigungsgrund des überwiegenden privaten Interesses setzt eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen voraus (BGE 101 II 197; Meili, Basler Komm., N 49 zu Art. 28 ZGB), wobei nur rechtlich geschützte Interessen in Betracht kommen (Regina E. Aebi-Müller, Personenbezogene Informationen im System des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, Bern 2005, N 243 und 263). Als überwiegende private Interessen fallen Drittinteressen des Verletzers oder anderer Personen in Betracht. Überwiegend ist ein solches Interesse, wenn es schwerer wiegt als das Schutzinteresse der verletzten Person (Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Ziff. 450 f.). Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes hat nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB die Beklagte wahrscheinlich zu machen (Andreas Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, Basel 1995, N 623; Meili, Basler Komm., N 56 zu Art. 28 ZGB). 6.2.3. Es ist unbestritten, dass das Recht am Namen zu den Persönlichkeitsrechten gehört und ausserhalb des amtlichen Verkehrs auch anderweitige Namen wie Pseudonyme verwendet werden dürfen (vgl. Bühler, Basler Komm., N 7 zu Art. 29 ZGB, N 1 zu Art. 30 ZGB und N 3 zu Art. 270 ZGB; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl, Zürich 2002, S. 114 f.). Diese sind ebenfalls namensrechtlich geschützte Persönlichkeitsgüter, allerdings nur, wenn der Verkehr sie als Namen seines Inhabers auffasst und sie Geltung als Name erlangt haben (Bühler, Basler Komm., N 7 und 16 zu Art. 29 ZGB). Dass es sich im vorliegenden Fall so verhält, trägt die Beklagte nicht vor. Hinzu kommt, dass die Kinder A und B den Namen Y nicht bloss im privaten Umfeld, sondern auch in der Schule, u.a. auf Klassenlisten verwenden. Soweit sie also den Namen - abweichend von ihrem angestammten, gesetzlichen Familiennamen - in einem gewissen \"amtlichen\" Sinn brauchen, können sich die Kinder zum Vornherein nicht auf ein höher zu wertendes privates Interesse berufen (Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., N 263). Kinder aus geschiedener Ehe, die um eine Bewilligung der Namensänderung nachgesucht haben, dürfen den neuen Namen erst führen, wenn das Namensänderungsverfahren abgeschlossen und die Namensänderung bewilligt ist (BGE 100 II 285 E. 2; Rolf Häfliger, Die Namensänderung nach Art. 30 ZGB, Zürich 1996, S. 247; Hans Michael Riemer, Personenrecht des ZGB, Bern 2002, N 235). Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass sich in Bezug auf den Namen das Persönlichkeitsrecht des Klägers und dasjenige der Kinder gegenüberständen, ergäbe sich daraus kein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 28 ZGB. Die Beklagte begründet nicht näher, inwiefern das Interesse der Kinder dasjenige des Klägers überwiegen sollte. Ein gleichwertiges Interesse reicht jedoch nicht aus, um die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung des Klägers auszuschliessen (Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., N 271; vgl. auch N 269, wonach im Zusammenhang mit der Interessenabwägung weiter zu beachten ist, wie die Interessenkollision zustande gekommen ist und ob sie bei gutem Willen vermeidbar gewesen wäre). 6.2.4. Der Amtsgerichtspräsident ist zum Schluss gekommen, es sei für die Kinder kein überwiegender Nachteil ersichtlich, wenn sie im Verkehr mit der Schule, den Behörden etc. richtigerweise Z genannt würden. Sie würden eher selten zu Gesicht bekommen, wie sie auf Formularen, Policen etc. genannt würden. Ein im rechtlichen Sinn genügend starker Eingriff in ihre Psyche sei somit nicht gegeben. Die Beklagte setzt sich mit diesen Ausführungen inhaltlich nicht genügend auseinander, wenn sie festhält, die Kinder nähmen den Nachnamen Z auf entsprechenden Dokumenten wahr und reagierten empfindlich darauf. Sie beanstandet vielmehr die richterliche Schlussfolgerung, wonach kein genügend starker Eingriff vorliege, als unzulässig, da sie ausschliesslich auf einfach widerlegbaren Hypothesen basiere. Ihrer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiserhebung bzw. -würdigung kann indes nicht gefolgt werden. Die Argumentation der Beklagten läuft darauf hinaus, dass die Kinder von sich aus, selbständig und im vollen Bewusstsein der Tragweite begonnen hätten, sich Y zu nennen, und sich weigerten, den angestammten Namen Z zu führen, weshalb die angeordnete Massnahme weder zumutbar noch durchsetzbar sei. Wie es sich damit verhält, kann hier offenbleiben; immerhin steht fest, dass nur die Beklagte die Änderung des Nachnamens der Kinder im Telefonbuch veranlassen konnte. Selbst wenn die Vorinstanz den geistigen Reifegrad und die kognitiven Fähigkeiten der Kinder verkannt hätte, wie die Beklagte rügt, würde sich dadurch jedenfalls nichts an der Feststellung im angefochtenen Entscheid ändern, dass kein im rechtlichen"}