{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-03-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-23_2007-03-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3354", "Checksum": "d3a6418795720cbebcb4491ee7957343"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.03.2007 11 07 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.03.2007 11 07 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.03.2007 11 07 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 und 28c ZGB. 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Dagegen ist die Anordnung vorsorglicher Massnahmen möglich. ====================================================================== 1. Mit Urteil des Amtsgerichts vom 6. Januar 2004 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Die Kinder A und B wurden unter die elterliche Sorge der Mutter (Beklagte) gestellt. Nach der Scheidung nahm die Mutter wieder ihren angestammten Namen X an. Seit der Heirat am 13. Mai 2005 trägt sie den Familiennamen Y. 2. Mit Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 28c ZGB vom 7. November 2006 beantragte der Kläger, die Beklagte habe es bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Verfahrens betreffend Namensänderung zu unterlassen, die Kinder mit A und B Y zu benennen, und zwar sowohl gegenüber den Kindern selbst als auch gegenüber jeglichen Dritten. Zudem habe sie sämtliche anderweitigen Informationen und Eintragungen in privaten und/oder öffentlichen Büchern und Registern unverzüglich zu berichtigen. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Gesuchs. 3. Mit Entscheid vom 5. Februar 2007 verfügte der Amtsgerichtspräsident, die Beklagte habe die Bezeichnung der Kinder A Z und B Z als A Y und B Y sowohl gegenüber den Kindern selbst als auch gegenüber jeglichen Dritten, unabhängig ob es sich dabei um Private oder Behörden handle, zu unterlassen. Sie habe sämtliche mit A Y und B Y erfolgten Informationen und Eintragungen in privaten und/oder öffentlichen Büchern und Registern unverzüglich zu berichtigen. Für den Fall der Widerhandlung werde der Beklagten Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB angedroht. Dem Kläger wurde eine Frist von 30 Tagen (ab Rechtskraft des Entscheids) eingeräumt, Klage einzureichen, ansonsten die angeordneten vorsorglichen Massnahmen dahinfielen. Die Gerichtskosten wurden einstweilen dem Kläger überbunden und die Parteikosten vorläufig wettgeschlagen. Der Amtsgerichtspräsident ist zum Schluss gekommen, dass die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung und der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil gegeben seien. 4. Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte am 12. Februar 2007 Rekurs ein und beantragte dessen Aufhebung. Im Bestreitungsfall seien die Kinder A und B anzuhören. Der Kläger beantragte am 5. März 2007 Abweisung des Rekurses. 5. Nach § 260 ZPO ist der Rekurs zu begründen, d.h. der Rekurrent oder die Rekurrentin hat sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und darzutun, weshalb dieser in den angefochtenen Punkten falsch sein soll. Die nicht substanziiert kritisierten Urteilsgründe der Vorinstanz gelten als akzeptiert (vgl. LGVE 2003 I Nr. 45). Die Überprüfung erfolgt aufgrund der in Rekurs und Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen (Studer/ Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 260 ZPO). Soweit sich die Beklagte nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt, sondern diesem lediglich ihre eigene Sachdarstellung entgegenhält, ist darauf nicht einzutreten. 6. Der Kläger, der sich auf Art. 28c ZGB stützt, muss glaubhaft machen, dass eine widerrechtliche Verletzung seiner Persönlichkeit eingetreten ist oder unmittelbar droht, und dass ihm daraus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst. Widerrechtlich ist der Eingriff bzw. die Verletzung dann nicht, wenn sie durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Meili, Basler Komm., N 46 zu Art. 28 ZGB). 6.1. Der Amtsgerichtspräsident hat im Zusammenhang mit der geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung ausgeführt, der Kläger habe als leiblicher und registerrechtlicher Vater der Kinder ein nicht unwesentliches Interesse daran, dass die Kinder weiterhin Z hiessen. Dass die Kinder den Namen Z bereits heute nicht mehr gebrauchen (wollten) bzw. die Mutter die Kinder mit Y vorstelle oder durch den Eintrag im Telefonbuch den Anschein erwecke, die Kinder würden so heissen, sei registerwidrig. Die Ablehnung des angestammten Namens der Kinder (durch die Kinder selbst oder durch die Mutter) komme gewissermassen einer Verneinung der Herkunft und damit sinngemäss einer Ablehnung des Vaters gleich. Durch die aus rechtlicher Sicht falsche Namensgebung werde die aktenkundige Tendenz der Entfremdung zwischen Vater und Kinder unterstützt. Dass dieser Umstand in das seelische Wohlbefinden des Klägers eingreife, sei nachvollziehbar. Der Eingriff in seine Persönlichkeit sei somit aus objektiver Sicht gegeben. Mit diesen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid setzt sich die Beklagte im Rekurs nicht näher auseinander. Sie bestreitet das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung denn auch nicht grundsätzlich - sie bezeichnet eine solche lediglich als fraglich, da die zitierten Bundesgerichtsentscheide einen anderen Sachverhalt betreffen würden und der Durchschnittsleser den Eintrag im Telefonbuch A, B und C Y kaum als persönlichkeitsverletzend erachte - sondern macht insbesondere geltend, es fehle an der geforderten Widerrechtlichkeit. Es ist daher mit der Vorinstanz von einem Eingriff in die Persönlichkeit des Klägers auszugehen, wobei auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (vgl. BGE 100 II 285 E. 2, wonach der geschiedene Mann ein schützenswertes Interesse daran hat, dass seine unter die elterliche Sorge der Mutter gestellten unmündigen Kinder keinen andern Namen als den seinen führen, dies jedenfalls solange, als die zuständige Behörde nicht aus wichtigen Gründen eine Namensänderung bewilligt hat). 6.2."}