Gemäss Auskunft der Schweizerischen Post wurde die fragliche Sendung am 22. Dezember 2005 bei der Poststelle zur Abholung gemeldet. Nachdem die Beklagten keine besonderen Umstände geltend machen, die sie an der Entgegennahme oder der Abholung der Sendung gehindert hätten, gilt das Kündigungsschreiben als am 22. Dezember 2005 - einem Werktag - als zugestellt. I. Kammer, 11. September 2008 (11 07 162) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 28. Januar 2009 abgewiesen [4A_482/2008].) |