Hinterlässt der Postbote bei Einschreibebriefen zuhanden des abwesenden Empfängers eine Abholungseinladung, so gilt die Kündigung als zugegangen, sobald es dem Empfänger zumutbar ist, der Abholungseinladung Folge zu leisten. Allgemein ist vom Tag auszugehen, an dem die Sendung auf dem Postamt erstmals abgeholt werden kann (Weber, Basler Komm., N 1a zu Art. 266a OR mit weiteren Hinweisen). Diese Regelung ist auch bei der Rückzahlungsaufforderung des Darleihers zu beachten (Higi, a.a.O., N 66 zu Art. 318 OR). Gemäss Auskunft der Schweizerischen Post wurde die fragliche Sendung am 22. Dezember 2005 bei der Poststelle zur Abholung gemeldet.